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Satzung des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband trägt den Namen „Verband der Privaten Bausparkassen“ und ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Sitz des Verbandes ist Berlin.
  3. Die Dauer des Verbandes ist zeitlich nicht begrenzt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Dem Verband obliegt es, die gemeinsamen Interessen der privaten Bausparkassen durch freiwillige Vereinigung zu fördern und zu schützen.
  2. Der Verband hat zu diesem Zweck
    1. die gemeinsamen allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern und insbesondere bei den Aufsichtsbehörden und anderen Regierungsstellen, den Parlamenten, europäischen Institutionen und gegenüber Dritten zu vertreten,
    2. den Regierungsstellen, Aufsichtsbehörden, Vorschläge in allen die privaten Bausparkassen betreffenden Angelegenheiten zu unterbreiten und Ratschläge zu erteilen,
    3. den Austausch von wirtschaftlichen, juristischen und bauspartechnischen Informationen unter den privaten Bausparkassen zu pflegen und den Mitgliedern in allen einschlägigen Angelegenheiten beizustehen.
  3. Der Verband hat weder die Aufgabe eines wirtschaftlichen oder geschäftlichen Unternehmens noch die eines Kartells. Er kann weder die Befugnisse der Behörden erwerben, noch kann er eine Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Mitglieder ausüben.
  4. Der Verband verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht jeder privaten Bausparkasse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz oder Ort der Niederlassung hat, offen.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Auf der Grundlage des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages erhält jedes Mitgliedsinstitut je 50.000 Euro gezahlten Mitgliedsbeitrag in Mitgliederversammlungen 1,0 Stimmen, wobei der Mitgliedsbeitrag kaufmännisch auf volle 5.000 Euro gerundet und die Stimmrechte auf der Grundlage dieses gerundeten Mitgliedsbeitrages auf eine Dezimalstelle genau ermittelt werden. Diese Stimmrechtsregulierung gilt für drei Jahre und hat auch nach Ablauf dieses Zeitraums Bestand, bis sie aufgrund einer neuen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung abgelöst wird. Sie gilt insbesondere bei Wahlen, Abstimmungen, Beschlüssen, Empfehlungen und Feststellungen der Beschlussfähigkeit und Einberufungen von Mitgliederversammlungen oder notwendige Mehrheiten im Sinne von § 3 Ziffern 2 und 6 a, § 4 Ziffer 2, § 7 Ziffern 1, 4, 5, 6 und 7, § 8 Ziffer 1, § 9 Ziffer 1, § 11 Ziffern 1 und 2.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
  5. Es können von den Mitgliedern Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen der privaten Bausparkassen eingefordert werden.
    1. Es sind Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt werden und zu Beginn des Geschäftsjahres in Höhe von 90 v.H. des Vorjahresbeitrages als Abschlagszahlung zahlbar sind.
    2. Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand sind, sind bis zum Zahlungsausgleich nach Mitteilung durch den Verbandsvorstand von der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit halbjährlicher Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief kündigen.
  2. Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
    1. Bei grober Verletzung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder. Die Verweigerung von Auskünften i. S. des § 3 Ziffer 5 stellt keinen Ausschließungsgrund dar. Vor einem Ausschluss kann eine Rüge ausgesprochen oder das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 7) für eine Dauer von höchstens 12 Monaten entzogen werden. Die Verfahrensgrundsätze des Ausschlussverfahrens finden entsprechende Anwendung.
    2. Bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen trotz wiederholter Mahnung, wenn der Rückstand die Höhe eines halben Jahresbeitrages übersteigt.
  3. Rechte am Verbandsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die bis dahin entstandenen Verpflichtungen werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 5 Organisation

  1. Organe des Verbandes sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Über jede Sitzung oder Versammlung des Verbandes ist eine Nierderschrift zu fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden der betreffenden Sitzung oder Versammlung zu unterzeichnen und in Abschrift an alle Mitglieder zu versenden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 6 Ziffer 1 führen ihre Arbeit für den Verband ehrenamtlich aus; Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers bleiben unberührt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von jeweils drei Jahren, im Falle einer Nachwahl innerhalb der Wahlperiode für deren verbleibenden Zeitraum gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglied des Verbandsvorstandes ist wählbar ein Vorstandsmitglied einer Mitgliedskasse oder ein Aufsichtsratsmitglied einer Mitgliedskasse, sofern es vorher Vorstandsmitglied einer Mitgliedskasse war.
  2. Neben den Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 1 kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer in den Vorstand wählen. Die Amtsdauer eines Geschäftsführers als Vorstandsmitglied erlischt mit Beendigung seiner Bestellung als Geschäftsführer.
  3. Der Verband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten rechtswirksam durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  4. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vorstandes obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle das dienstälteste Vorstandsmitglied. Die Sitzungen des Vorstandes finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt. Die Sitzungen können auch telefonisch oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. virtuell als Videokonferenz) durchgeführt werden, wenn der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes dies für den Einzelfall bestimmt.
  5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung die zur Erreichung der Ziele des Verbandes angemessenen Vorschläge vorzulegen und die Beschlüsse auszuführen.
  6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Anwesenheit ist auch gegeben bei Teilnahme an einer telefonischen oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführten Sitzung. Die Entscheidungen des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Abstimmung und Stimmabgabe können auch in Textform erfolgen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben; Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
  7. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  8. In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln. Ausgenommen hiervon sind die Abberufung von Geschäftsführern und der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Im Übrigen werden Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen. Die Einberufung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn drei Mitglieder dieses verlangen. Die Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Sie können auch telefonisch oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. virtuell als Videokonferenzen) durchgeführt werden, wenn der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes dies in Abstimmung mit der Geschäftsführung bestimmt.
  2. Alle Mitglieder sind so rechtzeitig zu laden, dass sie mindestens zwei Wochen vorher im Besitze der Einladung sind, die die Tagesordnung enthalten muss.
  3. Als ihren Vertreter in der Mitgliederversammlung benennt jede Bausparkasse ein Mitglied ihres Vorstandes. Der Benannte kann sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied seines Hauses oder einer anderen Bausparkasse vertreten lassen.
  4. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder sich dafür ausspricht.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Abstimmung über Geschäftsbericht und Jahresabschluss für das vorangegangene Jahr,
    2. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    3. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder,
    4. Bestellung von Geschäftsführern
    5. Festsetzung des Haushaltes und der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Umlagen und Umlageschlüssel,
    6. Wahl eines Abschlussprüfers,
    7. Einsetzung und Besetzung von Arbeitsausschüssen,
    8. Beratung und Beschlussfassung in Grundsatzfragen
      • des Bauspar- und Kreditwesenrechts
      • der Bauspar- und Wohnungsbauförderung
      • mit erheblicher Bedeutung für das Bausparen oder die Bausparkassen.
  6. Über die in Ziffer 5 a), b), c), e) und f) genannten Aufgaben beschließt eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres stattfindet (ordentliche Mitgliederversammlung).
  7. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Dies gilt auch bei telefonisch oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführten Sitzungen. Wahlen erfolgen geheim, andere Abstimmungen offen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Anwesenheit ist auch gegeben bei Teilnahme an einer telefonischen oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführten Sitzung.
  8. Satzungsänderungen, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Bestellung von Geschäftsführern, die Festsetzung des Verbandshaushaltes, der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen sowie Beschlüsse in Grundsatzfragen des Bauspar- und Kreditwesenrechts, der Bauspar- und Wohnungsbauförderung und mit erheblicher Bedeutung für das Bausparen oder die Bausparkassen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder; im Übrigen genügt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen redaktioneller Art kann der Vorstand beschließen.

§ 8 Arbeitsausschüsse

  1. Der Verband kann nach entsprechender Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung für einzelne Fachbereiche Arbeitsausschüsse auf Zeit oder auf Dauer bestellen. Mitglieder dieser Ausschüsse können nur Angehörige der Mitgliedskassen sein oder mit entsprechender vorheriger Zustimmung des Vorstandes von den Mitgliedskassen benannte Vertreter; ihre Berufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund der Wahl durch die Mitgliederversammlung, in dringenden Fällen vorab unter Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der Vorstandsmitglied einer Mitgliedskasse sein sollte. Des Weiteren wählt jeder Ausschuss bei Bedarf aus der Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Schriftführung übernimmt ein Mitarbeiter des Verbandes.
  3. Die Tätigkeit in den Ausschüssen ist ehrenamtlich.
  4. Die Arbeitsausschüsse berichten dem Vorstand durch Übersendung der Sitzungsprotokolle. Über die Empfehlungen und Gutachten der Arbeitsausschüsse und deren Veröffentlichung entscheidet der Vorstand.
  5. Von der Anberaumung der Ausschusssitzungen sind Vorstand, Geschäftsführer und alle Mitgliedskassen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen. Die Sitzungen können auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen; ebenso können auch Vertreter von Mitgliedskassen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, als Gäste teilnehmen.

§ 9 Geschäftsführer

  1. Die Geschäftsführer, die grundsätzlich von der Mitgliederversammlung zu wählen und vom Vorstand zu bestellen sind, führen die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der Verbandsorgane.
  2. Die Geschäftsführer nehmen an den Mitgliederversammlungen und in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes teil. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitsausschüsse teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.

§ 10 Rechnungslegung

  1. Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 7 Ziffer 6) zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Die Rechnungslegung hat aus einem Jahresabschluss, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Haushaltsrechnung zu bestehen. Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.
  2. Zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Das Verbandsvermögen wird auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis der seit dem Haushaltsjahre 1956 gezahlten Mitgliedsbeiträge aufgeteilt.

Aktuelle Fassung, Stand: August 2023