In unserem Bauspar-Lexikon finden Sie Erklärungen zu Begriffen aus dem Bereich Bausparen.
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Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr fällig. Sie beträgt in der Regel 1,0 % der Bausparsumme.
Zur Absicherung von Darlehen wird eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch eingetragen. In dem Fall, dass die Bausparkasse die Finanzierung zu sammen mit einer Bank/Versicherung darstellt, kann sich die Bausparkasse gegebenenfalls auch mit einer nachrangigen Absicherung im Grundbuch einverstanden erklären. Bei Darlehen bis zu einem Betrag von 30.000 Euro kann von einer grundpfandrechtlichen Sicherung abgesehen werden.
Bei Auszahlung eines Darlehens kann ein mitausgezahlter Aufschlag (Agio) zum Nennwert des Darlehens vereinbart werden. Das Agio wird in der Regel in Prozent angegeben. Das Gegenstück zum Agio ist das Disagio.
In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) werden die wesentlichen Regeln für Bausparverträge vereinbart. Sie sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt und werden Bestandteil des Bausparvertrags.
Beim Annuitätendarlehen entrichtet der Darlehensnehmer während des jeweiligen Sollzinsbindungszeitraums gleichbleibende Raten, die sowohl einen Zins- als auch einen Tilgungsanteil enthalten (Annuitäten). Mit fortlaufender Rückzahlung des Darlehens sinken die zu entrichtenden Sollzinsen. Da die Rate bis zum Ende des Sollzinsbindungszeitraums gleich hoch bleibt, nimmt bei sinkendem Zinsanteil der in der Rate enthaltene Tilgungsanteil zu.
Die Arbeitnehmersparzulage zahlt der Staat für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen. Der maximal geförderte Betrag umfasst beim Bausparen bis zu 470 Euro jährlich. Die Sparzulage beträgt 9 % jährlich und wird gewährt bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete/Lebenspartner). Die Bindungsfrist beträgt sieben Jahre.
Nähere Informationen unter Arbeitnehmersparzulage
Der Bausparbeitrag ist der monatliche Regelsparbeitrag eines Bauspartarifs. Höhere Sparleistungen beschleunigen die Zuteilung des Bausparvertrags, geringere Sparleistungen verzögern sie.
Nach der Zuteilung des Bausparvertrags erhält der Bausparer die Bausparsumme, bestehend aus seinem angesparten Guthaben und – positive Kreditwürdigkeitsprüfung unterstellt – dem Bauspardarlehen, ausgezahlt. Es wird zu 100 % ausgezahlt und jährlich verzinst. Das Bauspardarlehen darf nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bauspardarlehen sind in der Regel durch ein Grundpfandrecht zu sichern. Bei Darlehen bis zu einem Betrag von 30.000 Euro wird in der Regel keine grundpfandrechtliche Sicherung benötigt.
Bausparen wird staatlich durch die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage sowie im Rahmen der Eigenheimrente gefördert.
Nähere Informationen unter Staatliche Förderung
Dem Bausparkonto werden die eingezahlten Sparbeiträge, Zinsen, eventuell Bausparprämien sowie vermögenswirksame Leistungen und die Arbeitnehmersparzulage gutgeschrieben. Die Summe dieser Beträge bildet das Guthaben.
Bausparverträge werden über eine vom Bausparer festgelegte Bausparsumme abgeschlossen. Sie wird mit dem Bausparer über einen bestimmten Betrag fest vereinbart und setzt sich letztlich zusammen aus Bausparguthaben und Bauspardarlehen. Es handelt sich bei der Bausparsumme also um den Betrag, der nach Annahme der Zuteilung und des Bauspardarlehens an den Bausparer ausgezahlt wird.
Der Bauspartarif bestimmt die wesentlichen Merkmale des Bausparvertrags. Dies sind z.B. die Höhe der Spar- und Tilgungsbeiträge, Gebühren und Entgelte, die Höhe der Guthaben- und Darlehenszinsen und die Bestimmungsgrößen für die Zuteilung (z.B. Mindestansparzeit und Mindestansparsumme).
Auf Grund des Vertrages mit einer Bausparkasse erwirbt der Bausparer nach Leistung von Sparbeiträgen (Bauspareinlagen) einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Bausparvertrag wird über eine bestimmte Summe abgeschlossen, die die Bezugsgröße für die Spar- und Tilgungsbeiträge und die Mindestansparung ist. Nach Zuteilung des Bausparvertrages erhält der Bausparer die Bausparsumme – bestehend aus seinem angesparten Guthaben und dem Bauspardarlehen – ausgezahlt.
Der Beleihungswert ist der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks, der den festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen darf. Bei der Feststellung dieses Beleihungswerts sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Bauspardarlehen dürfen nach dem Bausparkassengesetz mit einem Beleihungswert von maximal 100 % bei selbstgenutzten Wohneigentum vergeben werden.
Bereitstellungszinsen werden von der Bausparkasse von einem vereinbarten Zeitpunkt an für den nicht ausgezahlten Darlehensbetrag bis zur Auszahlung berechnet. Sie sind das Entgelt dafür, dass die Bausparkasse ihr Darlehen zu garantierten Konditionen bereitstellt, aber noch nicht auszahlen kann, weil noch nicht sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind oder Sie das Darlehen noch nicht abgerufen haben.
Die Bewertungszahl wird an besonderen Stichtagen aus der Höhe des Bausparguthabens und der Dauer der Spareinlage errechnet und bringt den „Sparverdienst“ des Bausparers in Bezug auf Höhe und Dauer des angesparten Guthabens zum Ausdruck. Die Höhe der Bewertungszahl entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung der einzelnen Bausparverträge.
Die Bindungsfrist, d. h. die Dauer der Sparphase für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie, muss mindestens sieben Jahre ab dem Datum des Bausparvertragsabschlusses betragen. Sie können nach Ablauf dieser siebenjährigen Bindungsfrist über das Sparguthaben frei verfügen, ohne die Wohnungsbauprämie an das Finanzamt zurückzahlen zu müssen. Wenn der Bausparvertrag nach dem 1. Januar 2009 geschlossen worden ist, muss das Sparguthaben nach Zuteilung zwingend wohnungswirtschaftlich verwendet werden, um die Wohnungsbauprämie nicht zu verlieren. Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, bleiben jedoch von dieser Verwendungsbindung ausgenommen. Von dieser Regelung kann jeder Bausparer einmal Gebrauch machen.
Das Bruttoeinkommen ist das Gesamteinkommen vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben.
Der Darlehensbetrag ist der Betrag, der in dem Kreditvertrag vereinbart ist.
Darlehensvermittler vermitteln gewerblich Kredite an Darlehensnehmer und erhalten dafür Provisionen. Die Provision kann von der Bausparkasse, von Dritten und/oder vom Kunden gezahlt werden.
Die Höhe des Sollzinssatzes wird bei Vertragsabschluss mit Wahl des Bauspartarifs festgelegt. Dieser Zinssatz gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Bei Vorausdarlehen, Zwischenkrediten und sonstigen Baudarlehen bietet die Bausparkasse einen Darlehenszins in Abhängigkeit von den jeweils aktuellen Kapitalmarktverhältnissen an. Der Darlehenszins kann gebunden für die gesamte Laufzeit oder für eine bestimmte Zeitspanne (Zinsbindungsfrist) festgeschrieben werden.
Bei Auszahlung eines Darlehens kann ein Abschlag (Disagio) vom Nennwert des Darlehens vereinbart werden. Das Disagio wird in der Regel in Prozent angegeben. Bei einem Disagio von 1% bei einem Darlehen über 100.000 Euro werden 99.000 Euro ausgezahlt. Der Darlehensnehmer muss aber 100.000 Euro zurückzahlen und verzinsen.
Der effektive Jahreszins ist der Prozentsatz der Gesamtkosten des Darlehens im Bezug zum Darlehensbetrag. Die Angabe eines effektiven Jahreszinses als „Preisschild für den Kredit“ zu Vergleichszwecken ist nach der Preisangabenverordnung zwingend. Der effektive Jahreszins errechnet sich im Wesentlichen aus dem Sollzinssatz, eventuell anfallenden Gebühren und sonstigen Kostenbestandteilen, der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer.
Mit dem Eigenheimrentengesetz ist die Eigenheimrente der Geldrente gleichgestellt worden. Vorher gab es die „RiesterFörderung“ nur für private Rentenversicherungen, Fondssparpläne und Banksparpläne. Seit dem 1. Januar 2008 erhält auch derjenige Zulagen und Steuervorteile, der für die eigenen vier Wände spart und/oder ein Darlehen dafür abbezahlt. Wer bereits einen „RiesterVertrag“ hat, kann daraus bis zu 75 % oder 100 % in eine Finanzierung einbringen. Bausparen ist voll in die „Riester Förderung“ einbezogen.
Nähere Informationen unter Eigenheimrente
Unter Eigenkapital werden im Rahmen der Immobilienfinanzierung die Geldmittel bezeichnet, die der Darlehensnehmer zur Verfügung hat, um den Kaufpreis oder die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie zu finanzieren, wie zum Beispiel Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, aber auch Bausparguthaben. Vom Eigenkapital zu trennen sind die Eigenleistungen, die der Darlehensnehmer als Bau- und Baunebenkosten mit seiner eigenen Arbeitskraft leisten kann.
Das Bruttoeinkommen ergibt nach Abzug der Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und weiterer möglicher Abzugsbeträge das zu versteuernde Einkommen. Es gibt z.B. Grundfreibeträge und Freibeträge für Kinder, Abzüge für Werbungskosten und Sonderausgaben, z.B. für die Altersvorsorge, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Für Finanzierungszwecke sind von dem so definierten Nettoeinkommen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und sonstige feststehende wirtschaftliche Belastungen abzuziehen, um das verfügbare Haushalts einkommen zu ermitteln.
Das Europäische Standardisierte Merkblatt (ESIS-Merkblatt) beinhaltet vorvertragliche Informationen, die der Bausparer vor dem Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger erhält, um ihn über den wesentlichen Inhalt des Darlehensverhältnisses zu informieren.
Die Gesamtkosten sind mitfinanzierte Kosten, Sollzinsen und sonstige Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Die Gesamtkosten sind für die Ermittlung des effektiven Jahreszinses nach der Preisangabenverordnung relevant.
Das Grundbuch ist ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register, in dem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken bzw. Eigentumswohnungen sowie etwaige Belastungen wie Hypotheken, Grundschulden oder Grunddienstbarkeiten eingetragen und festgehalten sind. Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht nehmen.
Die Grunderwerbsteuer wird bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags über eine Immobilie fällig. Der Steuersatz wird von den Bundesländern festgelegt. Er liegt derzeit zwischen 3,5 % und 6,5 %.
Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, aufgrund dessen an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück bzw. der Eigentumswohnung zu zahlen ist. Die Grundschuld dient der Absicherung eines Darlehens auf einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung durch Eintragung der Schuld in das Grundbuch.
Die Guthabenzinsen sind die Zinsen, die der Bausparer auf seinem Bausparkonto gutgeschrieben erhält. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Bauspartarif.
Die Herstellungskosten sind die Auslagen zur Herstellung eines Gebäudes einschließlich der Kosten für die Erschließung des Grundstücks sowie für den Architekten, im weiteren Sinne einschließlich der Grundstückskosten.
Die Hypothek ist das an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung bestellte und in das Grundbuch eingetragene streng akzessorische Pfandrecht.
Die auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Darlehen werden – im Gegensatz zum Bauspardarlehen – je nach Angebot und Nachfrage zu bestimmten Sollzinssätzen angeboten. Es gibt Darlehen mit variablem Zinssatz, dessen Höhe laufend von dem Kreditinstitut den jeweils aktuellen Zinssätzen angepasst werden kann, sowie Darlehen mit einer Zinsbindungsfrist von z.B. fünf oder zehn Jahren. Zum Ablauf der Zinsbindungsfrist macht der Kreditgeber ein Angebot für einen neu festgelegten Sollzinssatz. Der Darlehensnehmer kann dieses Angebot ablehnen, muss dann jedoch das Darlehen zurückzahlen oder durch eine andere Finanzierung ablösen.
Bausparverträge können in der Sparphase durch den Bausparer jederzeit gekündigt werden.
Eine der Zuteilungsvoraussetzungen von Bausparverträgen ist das Erreichen einer Bewertungszahl in einer ganz bestimmten Höhe.
Unter dem Mindestsparguthaben wird das Bausparguthaben verstanden, das mindestens angespart werden muss, damit der Bausparvertrag zugeteilt werden kann.
Unter der Mindestsparzeit wird die Zeit verstanden, die mindestens vergangen sein muss, damit der Bausparvertrag zugeteilt werden kann. Die Mindestsparzeit ist nicht mit der effektiven Wartezeit zu verwechseln.
Bei dem Nettodarlehensbetrag handelt es sich um den Auszahlungsbetrag, also um den Betrag, der an den Darlehensnehmer unmittelbar ausgezahlt wird, sowie um Beträge, die die Bausparkasse auf Weisung des Darlehensnehmers an Dritte zahlt.
Bestimmte Rechtsgeschäfte wie Immobilienkäufe und Grundschuldbestellungen müssen vor einem Notar abgeschlossen werden. Hierfür berechnet der Notar die gesetzlich festgelegten Gebühren, gegebenenfalls Auslagen sowie gesetzliche Umsatzsteuer.
Bei einem Optionstarif hat der Bausparer die Möglichkeit, auch nach Vertragsabschluss die gewählte Tarifvariante zu wechseln.
Der Regelsparbeitrag ist der im Bausparvertrag vereinbarte monatliche Bausparbetrag des Bausparers an die Bausparkasse.
Bei einer Restschuldversicherung übernimmt – je nach vereinbartem Versicherungsumfang – die Versicherung die Zahlung der Darlehensraten an die Bausparkasse, z.B. im Fall der Arbeitsunfähigkeit, des Verlustes des Arbeitsplatzes oder des Todes der versicherten Person.
Bei einer RisikoLebensversicherung wird allein das Todesfallrisiko der versicherten Person abgesichert. Bei deren Ableben zahlt die Versicherung die vereinbarte Summe aus, die bei (Bauspar-)Darlehen regelmäßig zur (Teil-)Tilgung verwendet wird. Kapital wird dabei nicht gebildet.
Neben der grundpfandrechtlichen Absicherung kann die Bausparkasse weitere Kreditsicherheiten verlangen, z. B. die Verpfändung von Bausparguthaben, sonstigen Bankguthaben oder Wertpapierdepots, die Abtretung der Rechte aus einer Kapital-Lebensversicherung, eine Lohn-/Gehaltsabtretung oder die Bestellung einer Bankbürgschaft.
Der Sollzinsbindungszeitraum ist der Zeitraum, bis zu dem ein gebundener Sollzinssatz, zum Beispiel eines Vorausdarlehens, vereinbart wurde.
Der Sollzinssatz ist der vereinbarte Zinssatz ohne Berücksichtigung von Disagio, Abschluss- oder Darlehens- oder sonstigen Gebühren. Dabei wird zwischen einem gebunden und einem veränderlichen Sollzinssatz differenziert. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden.
Die Sondertilgung ist die teilweise oder völlige vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens. Sondertilgungen sind beim Bauspardarlehen jederzeit und in beliebiger Höhe möglich. Bei anderen Darlehen hängt die Möglichkeit der Sondertilgung von den getroffenen Vereinbarungen ab.
Sonderzahlungen sind Leistungen des Bausparers, die die im Bausparvertrag vereinbarten monatlichen Regelsparbeiträge übersteigen. Sie bedürfen der Zustimmung der Bausparkasse.
Die Zinsen unterliegen der Abgeltungssteuer und dem Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls auch der Kirchensteuer. Der Sparerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete/Lebenspartner 1.602 Euro. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25 % (Abgeltungssteuer), findet im Rahmen der Steuererklärung eine Anpassung an den persönlichen Steuersatz statt.
So bezeichnet man die Zeitspanne vom Vertragsabschluss bis zur Zuteilung eines Bauspardarlehens.
Bei einem Bauspardarlehen leistet der Bausparer in der Darlehensphase monatliche Beiträge zur Verzinsung und Tilgung. Die Höhe dieses Tilgungsbeitrags ist über die gesamte Darlehenslaufzeit konstant. Mit Rückzahlung des Darlehens sinkt der für die Verzinsung des Restdarlehens aufzubringende Zinsanteil, so dass die Tilgungsleistung (Tilgungsbetrag) zunimmt.
Im Hinblick auf die gesamte Laufzeit eines Bausparvertrages wird die Tilgungsdauer, während der der Bausparer das Bauspardarlehen tilgt, auch als Tilgungsphase bezeichnet. Die Tilgung dauert in der Regel zwischen sechs und 14 Jahren, je nach Tarif. Sondertilgungen können diese Zeit verkürzen.
Er gibt Höhe und Zeitpunkt der vom Darlehensnehmer zu erbringenden Leistungsraten an und schlüsselt auf, in welcher Höhe die Bausparkasse Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sonstigen Kosten anrechnet.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Bei Arbeitnehmern mit kleinen und mittleren Einkommen zahlt der Staat für bestimmte, insbesondere auf einem Bausparvertrag angelegte Beträge (die meist vom Arbeitgeber ganz oder teilweise aufgebracht werden) zusätzlich eine Sparzulage.
Als Vorfälligkeitsentschädigung wird das Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit bezeichnet. Wird ein Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt, kann die Bausparkasse unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Bei Bauspardarlehen sind jederzeit Sonderzahlungen möglich, daher können sie stets ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht für Vorfinanzierungsdarlehen, Zwischenkredite und sonstige Baudarlehen. Ist das vertraglich vereinbarte Darlehen noch nicht ausgezahlt, spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung. Für diese gelten die Regeln der Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend.
Zeit vom Vertragsbeginn bis zur Zuteilung. Sie ist vom Bausparer in gewissen Grenzen beeinflussbar durch die Wahl des Bauspartarifes beziehungsweise einer Tarifvariante sowie durch Höhe und Zeitpunkt der geleisteten Bausparbeiträge. Auf die Wartezeit wirken jedoch auch die Spar- und Tilgungsleistungen der übrigen Bausparer ein, so dass die Wartezeit im Voraus nur geschätzt, nicht aber verbindlich festgelegt werden kann.
Der Staat fördert damit Bausparbeiträge innerhalb bestimmter Grenzen und Bedingungen auf der Grundlage des Wohnungsbau-Prämiengesetzes. Wohnungsbauprämie steht Bausparern zu, die im Laufe des Sparjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 25.600 Euro bei Ledigen und 51.200 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 %. Sie wird gezahlt auf Bausparbeiträge jährlich bis 512 Euro bei Ledigen und 1.024 Euro bei Verheirateten.
Nähere Informationen unter Wohnungsbauprämie
Der Schuldner (Darlehensnehmer) gerät in Zahlungsverzug, wenn er seine aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Verpflichtungen nicht zu der vereinbarten Fälligkeit oder nach Mahnung nicht leistet. Befindet sich der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug, hat er den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Regelmäßig wird dieser durch die gesetzliche Verzugszinsregelung (bei Allgemein-Verbraucherdar lehensverträgen 5 % über Basiszins, bei Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen 2,5 % über Basiszins) abgebildet. Hinzu treten können Rechtsverfolgungs- und/oder Voll streckungskosten.
Dies ist die niedrigste noch für eine Zuteilung ausreichende Bewertungszahl.
Dies ist die Feststellung, dass der Bausparer auf Grund seiner bisherigen Sparleistungen Anspruch auf die Gewährung des Bauspardarlehens hat. Die Reihenfolge, in der die Bausparer die Zuteilung erhalten, richtet sich nach der Höhe der Sparleistungen und der Sparzeit, die in einer sogenannten „Bewertungszahl“ gemessen werden.
Sie besteht aus den für die Zuteilung der Bausparverträge jeweils verfügbaren Mitteln. In die Zuteilungsmasse fließen die Sparzahlungen, die gutgeschriebenen Zinsen für die Bausparguthaben, die auf den Bausparkonten gutgeschriebenen Wohnungsbauprämien sowie die Tilgungszahlungen.
Der Zuteilungstermin ist der Tag, an dem Bausparverträge zugeteilt werden. Er ist zu unterscheiden von dem Stichtag, der für die Feststellung der Zuteilungsvoraussetzungen maßgebend ist.