Arbeitnehmersparzulage zahlt der Staat für vermögenswirksame Leistungen jährlich bis zu 470 Euro beim Bausparen und bis zu 400 Euro beim Produktivvermögen. Bausparen ist die einzige risikolose Sparform, die gefördert wird. Die Sparzulage beträgt 9 Prozent und wird gewährt bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete). Die Bindungsfrist beträgt sieben Jahre.
Arbeitnehmersparzulage – Förderbeträge und Einkommensgrenzen
Bausparen | Produktivvermögen | |
Höhe der Sparzulage | 9 % |
20 % |
Bemessungsgrundlage (max. geförderte Sparleistung) | 470 Euro | 400 Euro |
Einkommensgrenzen (zu versteuerndes Jahreseinkommen) |
17.900 Euro Alleinstehende/ 35.800 Euro Verheiratete |
20.000 Euro Alleinstehende/ 40.000 Euro Verheiratete |
Zweifache Prämie auf vermögenswirksame Leistungen möglich
Die staatliche Sparförderung für vermögenswirksame Leistungen ist zweigeteilt, so dass Arbeitnehmer doppelt profitieren können: Neben der Förderung des Bausparens werden Beteiligungen an Aktienfonds, Aktien und Mitarbeiterbeteiligungen gefördert.
Der Arbeitnehmer kann beide Förderungen gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Allerdings kann er nicht für dieselbe Sparleistung zweifache Förderung erhalten. Wer also beide Sparzulagen erhalten will, muss einen Bausparvertrag und eine Produktivvermögensanlage – mit vermögenswirksamen Leistungen und/oder eigenen Sparleistungen – besparen.
Arbeitnehmersparzulage versus Wohnungsbauprämie
Bausparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert. Wer vermögenswirksam gespart hat, aber aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage hat, kann auf diese Sparleistungen Wohnungsbauprämie erhalten, wenn er die dort zugrunde liegenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Wer über die vermögenswirksamen Leistungen von 470
Euro p.a. hinaus Bausparbeiträge leistet, kann für diese
Wohnungsbauprämie erhalten.