Wohnungsbauprämie steht Bausparern zu, die im Laufe des Sparjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 35.000 Euro bei Ledigen und 70.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe entspricht ein deutlich höheres Bruttoeinkommen. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent. Sie wird gezahlt auf Bausparbeiträge jährlich bis 700 Euro bei Ledigen und 1.400 Euro bei Verheirateten. Bedingung für die Förderung ist, dass der Bausparvertrag innerhalb der ersten sieben Jahre nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Nach Ablauf der Frist kann das Bausparguthaben beliebig verwendet werden. Das gilt zumindest für alle Bausparverträge, die vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Prämie dauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung wie Bau/Kauf oder Modernisierung/Renovierung gebunden. Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, bleiben jedoch von dieser Verwendungsbindung ausgenommen. Von dieser Regelung kann jeder Bausparer einmal Gebrauch machen.
Bausparförderung durch den Staat – der Staat unterstützt die Eigeninitiative
Wohnungsbauprämie – Förderbeträge und Einkommensgrenzen
Höhe der Wohnungsbauprämie | 10 % |
Bemessungsgrundlage (max. geförderte Sparleistung) | 700 Euro Alleinstehende/ 1.400 Euro Verheiratete |
Einkommensgrenzen (max. zu versteuerndes Jahreseinkommen) | 35.000 Euro Alleinstehende/ 70.000 Euro Verheiratete |
Maßgebliche Einkommensgrenzen 2020:
Die angegebenen Beträge verstehen sich als Bruttoarbeitslöhne in 2020 unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen.
Unter Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z.B. Beamte, Richter Berufssoldaten).
Wichtiger Hinweis: Für das Sparjahr 2020 galten noch die Einkommensgrenzen von 25.600 Euro (Alleinstehende) bzw. 51.200 Euro (Paare) zu versteuerndem Einkommen. Für das aktuelle Sparjahr 2021 gelten dann die oben angegebenen Grenzen.
Alleinstehende | Personenkreis A | Personenkreis B | ||
a) ohne Kinder | 31.795 Euro | 28.536 Euro | ||
b) mit Kindern | Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere leistet Unterhalt | Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet | Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere leistet Unterhalt | Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet |
– 1 Kind | 41.118 Euro | 36.349 Euro | 36.440 Euro | 32.442 Euro |
– 2 Kinder | 46.053 Euro | 40.997 Euro | 40.596 Euro | 36.348 Euro |
– 3 Kinder | 50.987 Euro | 45.656 Euro | 44.742 Euro | 40.254 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten – ein Arbeitnehmer | Personenkreis A | Personenkreis B |
a) ohne Kinder | 61.812 Euro | 55.272 Euro |
b) mit 1 Kind | 70.100 Euro | 63.084 Euro |
– mit 2 Kindern | 78.540 Euro | 70.896 Euro |
– mit 3 Kindern | 86.669 Euro | 78.708 Euro |
Zusammenveranlagte Ehegatten – zwei Arbeitnehmer | Personenkreis A | Personenkreis B |
a) ohne Kinder | 63.589 Euro | 57.072 Euro |
b) mit 1 Kind | 72.696 Euro | 64.884 Euro |
– mit 2 Kindern | 81.993 Euro | 72.696 Euro |
– mit 3 Kindern | 91.290 Euro | 80.508 Euro |