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Wohnungsbauprämie

Wohnungsbauprämie steht Bausparern zu, die im Laufe des Sparjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 35.000 Euro bei Ledigen und 70.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe entspricht ein deutlich höheres Bruttoeinkommen. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 Prozent. Sie wird gezahlt auf Bausparbeiträge jährlich bis 700 Euro bei Ledigen und 1.400 Euro bei Verheirateten. Bedingung für die Förderung ist, dass der Bausparvertrag innerhalb der ersten sieben Jahre nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Nach Ablauf der Frist kann das Bausparguthaben beliebig verwendet werden. Das gilt zumindest für alle Bausparverträge, die vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Prämie dauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung wie Bau/Kauf oder Modernisierung/Renovierung gebunden. Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, bleiben jedoch von dieser Verwendungsbindung ausgenommen. Von dieser Regelung kann jeder Bausparer einmal Gebrauch machen.

Bausparförderung durch den Staat – der Staat unterstützt die Eigeninitiative

Wohnungsbauprämie – Förderbeträge und Einkommensgrenzen

Höhe der Wohnungsbauprämie 10 %
Bemessungsgrundlage
(max. geförderte Sparleistung)
700 Euro Alleinstehende/
1.400 Euro Verheiratete
Einkommensgrenzen
(max. zu versteuerndes Jahreseinkommen)
35.000 Euro Alleinstehende/
70.000 Euro Verheiratete

Maßgebliche Einkommensgrenzen 2020:
Die angegebenen Beträge verstehen sich als Bruttoarbeitslöhne in 2020 unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen.
Unter Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z.B. Beamte, Richter Berufssoldaten).
Wichtiger Hinweis: Für das Sparjahr 2020 galten noch die Einkommensgrenzen von 25.600 Euro (Alleinstehende) bzw. 51.200 Euro (Paare) zu versteuerndem Einkommen. Für das aktuelle Sparjahr 2021 gelten dann die oben angegebenen Grenzen.

Alleinstehende Personenkreis A Personenkreis B
a) ohne Kinder 31.795 Euro 28.536 Euro
b) mit Kindern Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere leistet Unterhalt Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere leistet Unterhalt Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet
– 1 Kind 41.118 Euro 36.349 Euro 36.440 Euro 32.442 Euro
– 2 Kinder 46.053 Euro 40.997 Euro 40.596 Euro 36.348 Euro
– 3 Kinder 50.987 Euro 45.656 Euro 44.742 Euro 40.254 Euro
Zusammenveranlagte Ehegatten – ein Arbeitnehmer Personenkreis A Personenkreis B
a) ohne Kinder 61.812 Euro 55.272 Euro
b) mit 1 Kind 70.100 Euro 63.084 Euro
mit 2 Kindern 78.540 Euro 70.896 Euro
mit 3 Kindern 86.669 Euro 78.708 Euro
Zusammenveranlagte Ehegatten – zwei Arbeitnehmer Personenkreis A Personenkreis B
a) ohne Kinder 63.589 Euro 57.072 Euro
b) mit 1 Kind 72.696 Euro 64.884 Euro
mit 2 Kindern 81.993 Euro 72.696 Euro
mit 3 Kindern 91.290 Euro 80.508 Euro