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Kündigung voll besparter Verträge

Kündigung voll besparter Verträge

10/2013 - Kündigung (PDF, 49,8 kB)

Aus Anlass der aktuellen Berichterstattung zum Thema Kündigung voll besparter Verträge erklärt der Verband der Privaten Bausparkassen e.V.:

Die Ombudsleute der privaten Bausparkassen haben im Rahmen des Ombudsverfahrens seit Anfang 2008 in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass eine Bausparkasse einen voll besparten oder übersparten Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, sofern hierdurch nicht der Anspruch des Bausparers auf Gewährung des Bauspardarlehens vereitelt wird. Denn Bausparen ist Zwecksparen. Der gesetzlich definierte Zweck ist die Erlangung eines Bauspardarlehens. Ist der Bausparvertrag zu 100 Prozent bespart, kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Mehrere Gerichte (OLG Koblenz, LG Stuttgart und LG Hannover) haben die Rechtmäßigkeit einer solcher Kündigung bestätigt.

Kunden von privaten Bausparkassen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer ihnen gegenüber ausgesprochenen Kündigung ihres Bausparvertrages haben, können sich gerne schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen wenden. Voraussetzung ist, dass sie sich zuvor erfolglos mit ihrem Anliegen an die Bausparkasse gewendet haben.