- Auflösung des speziellen Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds
- Gesetzliche Einlagensicherung auch für Bausparkunden
- Für 99,8 Prozent der Bausparverträge ändert sich nichts
Im letzten Jahr ist die gesetzliche Einlagensicherung nochmals verbessert worden. Davon profitieren bis zu einer Anlagesumme von 100.000 Euro auch die Kunden der privaten Bausparkassen. Angesichts dessen haben die im Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V. (BESF) vertretenen Bausparkassen ihre freiwillige Zusatzabsicherung überprüft. Eine Fortführung des BESF hätte den regulatorischen Aufwand für diese freiwillige Zusatzabsicherung erheblich erhöht, ohne die Sicherheit für die Bausparkunden zu verbessern. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Ertragsdrucks infolge der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank hat die Mitgliederversammlung des BESF, dem bis auf die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG und die Deutsche Bank Bauspar AG alle anderen privaten Bausparkassen angehören, die Auflösung des BESF beschlossen.
Für 99,8 Prozent der Bausparkunden ändert sich dadurch grundsätzlich nichts. Bezogen auf die rund
9
Millionen Bausparverträge, die bei den Mitgliedsinstituten des BESF
bespart werden, liegen nur ca. 19.000, das entspricht etwa 0,2 Prozent
des Bestandes, über der Schwelle von 100.000 Euro, die gesetzlich
abgesichert sind. Durch die Auflösung des BESF entfällt für Privatkunden
lediglich die freiwillige Zusatzabsicherung des Fonds für
Bausparguthaben oberhalb dieser Schwelle und für außerkollektive
Einlagen – wie zum Beispiel Festgelder – ab 100.000 Euro bis zur Höhe
von 250.000 Euro. Betroffen sind im Wesentlichen nur institutionelle
Anleger wie Versicherungen und Kommunen, die überdies der gesetzlichen
Einlagensicherung nicht unterliegen.
Alle Bausparkunden können auf die Stabilität des Bausparsystems vertrauen, das durch die Novellierung des Bausparkassengesetzes Ende 2015 weiter gestärkt wurde. Bausparkunden mit Einlagen über 100.000 Euro haben zudem die Möglichkeit, ihre Verträge auf mehrere Bausparkassen zu verteilen.
Die Auflösung wird zum 28. Februar 2017 wirksam. Die im BESF vertretenen Bausparkassen werden ihre Kunden zeitnah über die notwendige Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) informieren.