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Eigenheimrente ab 2024 auch für energetische Sanierungen nutzbar

Eigenheimrente ab 2024 auch für energetische Sanierungen nutzbar

PM 15/2023 - Eigenheimrente (PDF, 138,0 kB)

Als staatlich gefördertes Instrument zum Erwerb von Wohneigentum hat sich die Eigenheimrente („Wohn-Riester“) bewährt. Sie hilft vielen Haushalten schon jetzt beim Aufbau von Eigenkapital, bei Tilgung oder Umschuldung von Darlehen und beim altersgerechten Umbau.

Ab 2024 kann das Guthaben aus dem Eigenheimrenten-Vertrag auch für energetische Sanierungen eingesetzt werden. Darauf wies jetzt der Verband der Privaten
Bausparkassen hin. Energieeinsparung und Werterhalt der Wohnimmobilien gehen hier Hand in Hand. Die Mindestentnahmesumme beträgt dabei 20.000 Euro. Wurde die Wohnung vor weniger als drei Jahren erworben, liegt sie bei 6.000 Euro.

Voraussetzung ist, dass die energetische Sanierungsmaßnahme von einen Fachbetrieb umgesetzt wird und dieses Unternehmen bzw. eine ausstellungsberechtigte Person die Sanierung als eine förderbare im Sinne des Gesetzes bestätigt. Hierzu gibt es ein amtlich vorgeschriebenes Muster.

Von den förderbaren Sanierungen abgedeckt sind:

  • Wand- und Dachflächendämmung sowie Dämmung der Geschossdecken
  • Erneuern von Fenstern oder Außentüren
  • Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Verbesserung einer Heizungsanlage im Bestand (Voraussetzung; mindestens zwei Jahre alt)
  • Einbauen von digitalen Systemen zur Optimierung des energetischen Betriebs und Verbrauchs
  • Kosten für Energieberatung und Erteilung der Bescheinigung über förderbare Sanierung.

Weitere Informationen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zusammengestellt:

https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/So-geht-Riester/So-geht-Wohn-Riester/so-geht-wohn-riester_node.html